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Satzung

Förderverein Hähnleiner Schule e.V.
Satzung vom 14.06.2011

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein Hähnleiner Schule e.V.“ und hat seinen Sitz in
der Schulstraße 18-20 in 64665 Alsbach-Hähnlein.
Der Verein ist seit dem 01.07.2004 als gemeinnütziger Verein im Vereinsregister
Darmstadt eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, sowie
die Verschönerung der Gebäude und Anlagen der Hähnleiner Schule durch
Bereitstellung von Geld- und Sachspenden über die Verpflichtung des Schulträgers
hinaus.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Eintritt
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über die
Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag der Vorstand.
2. Austritt
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne
Einhaltung einer Frist austreten.
3. Mitgliedsbeitrag
a) Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages setzt der Vorstand fest. Darüber hinaus legt
jedes Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag selbst fest.
b) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag gezahlt und ist zum 01.10. eines jeden
Kalenderjahres fällig. Sofern die Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr erworben
wird, ist ein anteiliger Beitrag entsprechend der vollen Mitgliedschaftsmonate zu
zahlen.
c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Beiträge und etwaige
Zuwendungen des Mitglieds nicht zurückerstattet.
4. Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den
Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des
Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner im Falle der Nichtzahlung von zwei
Jahresmitgliedsbeiträgen zum 01.11. des Jahres, welches auf die Nichtzahlung der
Jahresbeiträge folgt. Als Jahresbeitrag gilt auch ein etwaiger anteiliger Beitrag im
Eintrittsjahr.

§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen:
1. Vorsitzende/r
2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
3. Kassenwart/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt,
bleibt jedoch auch danach bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind
alleinvertretungsberechtigt.

§5 Verwaltung von Geldern und Kasse
Die Gelder werden vom Kassenwart / von der Kassenwartin verwaltet.
Der Kassenwart / die Kassenwartin wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch danach bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Kassenwart / die Kassenwartin führt die Einnahme- und Ausgabenliste, verwahrt die
Kasse, die Kontoauszüge und die Ausgabebelege und gibt die Steuererklärung für den
Verein ab.
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr von einem Mitglied, das dazu in der
Mitgliederversammlung gewählt wird, entsprechend geprüft.

§ 6 Mittelverwendung
Die Gelder des Vereins werden für die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit,
sowie die Verschönerung der Gebäude und Anlagen der Hähnleiner Schule verwendet.
Die Verwaltungskosten des Vereins werden davon bezahlt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die geförderten Projekte werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung vorgestellt.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Jahresversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Voraussetzung der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
3. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung
von seinem/ihrem Stellvertreter/in - schriftlich durch einfachen Brief oder Mail einberufen.
Darin ist die festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ist zwei Wochen vor der
Versammlung zu verschicken.
4. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
5. Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet, bei dessen/deren
Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden. Durch den Beschluss der
Mitglieder kann die Tagesordnung geändert werden. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
6. Protokollierung der Mitgliederversammlung
Über die Sitzungen der Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Satzungsänderungen
a. Satzungsänderungen (außer § 2+8) können mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b. Die Änderung des Zwecks und Auflösung (§ 2+8) des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von zwei Drittel (2/3) sämtlicher Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 Auflösung Verein
Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt
sein Vermögen der Hähnleiner Schule zu. Die Schulleitung hat das Vermögen gemäß § 6
zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 12.07.2011 ins Vereinsregister eingetragen.

 

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